Die Transparenz von Regulierungsdaten kann nur durch eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers wiederhergestellt werden

02.04.2020 | Auch hier zu finden im Web

Regulierung
Verteilnetze

Datentransparenz im Rahmen der Anreizregulierung von Netzbetreibern trägt in hohem Maße dazu bei, dass Regulierungsentscheidungen nachvollzogen werden können und fördert somit die Akzeptanz der Netzentgelte in der Öffentlichkeit.

In Folge von Klagen einzelner Netzbetreiber hat der Bundesgerichtshof im Dezember 2018 die Veröffentlichung der meisten der derzeit im „Veröffentlichungspflicht-Paragraphen 31“ der Anreizregulierungsverordnung aufgeführten Daten untersagt. Nach Auffassung des Gerichts stellen diese Daten - es handelt sich unter anderem um die Summenwerte des jährlichen Kapitalkostenaufschlags und die zur Berechnung der Effizienzwerte verwendeten Kosten - und Strukturdaten - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber dar.   

Die daraus folgende Einschränkung der Veröffentlichungspraxis der Bundesnetzagentur bedauern wir bei der Netze BW sehr. Für uns steht fest: Die Vorteile von Datentransparenz - die Stärkung der Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz von Entscheidungen der Regulierungsbehörde - wiegen deutlich schwerer als die mögliche Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Veröffentlichung der in § 31 ARegV genannten Daten hat nach unserer Auffassung keine bis geringe wettbewerbliche Auswirkungen. Anders würde sich die Veröffentlichung disaggregierter einzelner Kostenbestandteile darstellen, denn diese enthalten durchaus relevante Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Deren Veröffentlichung stand aber auch bisher nie zur Debatte.

Um die derzeit laufenden Bemühungen um eine rechtskonforme Wiederherstellung von Transparenz zu unterstützen, haben wir ein Rechtsgutachten bei Professor Dr. Büdenbender beauftragt. Das Ergebnis in Kurzfassung: Es obliegt dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer Nachvollziehbarkeit von Regulierungsentscheidungen schwerer wiegt als das Geheimhaltungsinteresse der Netzbetreiber. Kommt der Gesetzgeber zu diesem Schluss, lässt das Grundgesetz eine Einschränkung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu. Verankert werden müsste das Ganze dann über eine entsprechende Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes.

Wir stellen das Gutachten allen Interessierten gerne zur Verfügung (dann bitte eine kurze Nachricht hier über LinkedIn an mich). Wir plädieren - idealerweise vor Beginn der nahenden vierten Regulierungsperiode - für eine Entscheidung im Sinne der Transparenz.

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